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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0049 Lärmschutz-RL Art14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0032Rechtssatz
Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ("Umgebungslärmrichtlinie") ist als EG-Richtlinie schon im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufene Umsetzungsfrist (siehe Art. 14) nicht unmittelbar wirksam und sieht zudem keine konkreten Grenzwerte vor. Die "Guidelines for Community Noise" der WHO besitzen bloßen Empfehlungscharakter und sind nicht unmittelbar anwendbar.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040097.X05Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012