RS Vwgh 2006/4/26 2003/04/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15102040
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32002L0049 Lärmschutz-RL Art14;
EURallg;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0032

Rechtssatz

Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S. 12 ("Umgebungslärmrichtlinie") ist als EG-Richtlinie schon im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufene Umsetzungsfrist (siehe Art. 14) nicht unmittelbar wirksam und sieht zudem keine konkreten Grenzwerte vor. Die "Guidelines for Community Noise" der WHO besitzen bloßen Empfehlungscharakter und sind nicht unmittelbar anwendbar.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040097.X05

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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