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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAG 1969 §30 Abs1 idF 1997I/I067;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0110 E 11. November 1998 VwSlg 15015 A/1998 RS 1 (Hier nur der erste Satz ohne Parenthese)Stammrechtssatz
Für die Vorschreibung von Auflagen anläßlich der Erteilung der Bewilligung gemäß § 30 BAG 1969 - selbst mit dem Ziel der Sicherstellung des Weiterbestehens der gesetzlichen Voraussetzungen der Bewilligung iSd § 30 Abs 2 lit a bis e BAG 1969 - besteht kein Raum. Auf allfällige nach Erteilung der Bewilligung eintretende Änderungen des Sachverhaltes, die einen gänzlichen oder teilweisen Wegfall dieser Voraussetzungen bewirken, hat die Behörde gemäß § 30 Abs 5 BAG 1969 mit einem Mängelbehebungsauftrag, gegebenenfalls mit Entziehung der Bewilligung oder Verweigerung der Verlängerung der Bewilligung, zu reagieren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040125.X04Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008