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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §17 Abs1 idF 1985/426;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 5 GehG 1956 ist der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache bzw. der Kenntnis hievon seiner Dienstbehörde zu melden. Hat der Beamte die Meldung rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage gemäß § 6 Abs. 4 GehG 1956 schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, bei nicht rechtzeitiger Meldung erst von dem der Meldung nächst folgenden Monatsersten an (Abs. 5 leg. cit.). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist daher der Anspruch auf Kinderzulage (auch) von der Meldung des Beamten abhängig, vor Erstattung der Meldung gebührt für das betroffene Kind keine Kinderzulage. Auch die Formulierung in Gebetsroiter/Grüner, Das Pensionsgesetz, zweite Auflage, Anmerkung 12 zu § 17 PG 1965, wonach es beim Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 1 PG 1965 um einen vom Anspruch des Beamten abgeleiteten Anspruch gehe, spricht gegen den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt. Daraus ergibt sich nämlich, dass der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss lediglich dann besteht, wenn der Beamte einen Anspruch auf Kinderzulage hatte. Dafür ist aber wiederum - wie bereits oben ausgeführt - Voraussetzung, dass eine Meldung erfolgte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X06Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013