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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs4 idF 1977/662;Rechtssatz
Ausgehend vom Wortlaut der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 115f Abs. 5 LDG 1984 ergibt sich vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien [vgl. den Bericht des Budgetausschusses, 539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR, XXI. GP., 2 zur (vom Ausschuss eingefügten) Bestimmung des § 115f LDG 1984 sowie Punkt 1. des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 499 der Beilagen NR, XXI. GP., 28], dass sich während des Sonderurlaubes nach § 115f LDG 1984 der Monatsbezug nicht durch ein Ansteigen der Leiterzulage nach § 57 Abs. 4 GehG 1956 erhöhen kann, wenn der dafür entscheidende Zeitpunkt (im Beschwerdefall der 1. September 2002) innerhalb des Zeitraumes des Sonderurlaubes, der im Beschwerdefall ebenfalls am 1. September 2002 begann, liegt. Maßgebend für die Beurteilung der Höhe der gebührenden Monatsbezüge ist ausschließlich der Monatsbezug, auf den der Beschwerdeführer im August 2002 Anspruch hatte. Die Voraussetzung der nach § 57 Abs. 4 GehG 1956 vorgesehenen achtjährigen Ausübung der Leiterfunktion hatte der Beschwerdeführer zwar mit Ablauf des 31. August 2002 erfüllt, ein entsprechender Anspruch auf erhöhte Dienstzulage um 15 v.H. hätte jedoch erst ab 1. September 2002 und nur im Falle der weiteren Dienstausübung bestanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120072.X04Im RIS seit
26.05.2006