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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AusbildungsO Maschinenbautechnik 1999 §14 Abs4;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde (bereits) mit Bescheid vom 18.6.1970 die Bewilligung zur Ausbildung von jeweils durchschnittlich 55 Personen in sämtlichen Ausbildungsjahrgängen im Lehrberuf Maschinenschlosser in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung erteilt. Bezogen auf diese Bewilligung wurde zuletzt mit Bescheid vom 9.12.1999 das Kontingent der Ausbildungsplätze von (früher) 66 auf insgesamt 75 erhöht. Mit der Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 337/1999, wurden die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maschinenschlosser, BGBl. Nr. 73/1972 idF der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979, durch jene für "Maschinenbautechnik" ersetzt. Im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine "erstmalige Bewilligung", sondern um eine "Weiterführung" einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erstmalige Bewilligung gemäß § 30 Abs. 3 BAG vorliegt, kann es nicht auf die bloß neue Bezeichnung eines Lehrberufes ankommen, sondern auf eine inhaltliche Betrachtung; würde doch sonst durch eine bloße Umbenennung eines Lehrberufes durch den Verordnungsgeber (hinsichtlich der Ausbildungsordnung) in bestehende Rechte eingegriffen werden können, was dem Gesetzgeber bei der Regelung des § 30 Abs. 2 BAG nicht unterstellt werden kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040125.X02Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008