RS Vwgh 2006/4/26 2003/04/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs8;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0191

Rechtssatz

Eine Änderung des erst in zweiter Instanz vorgelegten Antrages auf Genehmigung dreier Personenaufzüge durfte nach der hg. Rechtsprechung nicht als gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässige Antragsänderung berücksichtigt werden, da eine derartige Änderung des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens durchaus geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen (Hinweis E vom 14.9.2005, Zl. 2003/04/0007, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040190.X02

Im RIS seit

16.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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