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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0191Rechtssatz
Eine Änderung des erst in zweiter Instanz vorgelegten Antrages auf Genehmigung dreier Personenaufzüge durfte nach der hg. Rechtsprechung nicht als gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässige Antragsänderung berücksichtigt werden, da eine derartige Änderung des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens durchaus geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen (Hinweis E vom 14.9.2005, Zl. 2003/04/0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003040190.X02Im RIS seit
16.06.2006