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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörde hat den vom Slbg. Landesbeamten gestellten (allgemeinen) Feststellungsantrag, welcher auf die Feststellung eines bestimmten Modus für die jährliche Erhöhung seines Ruhebezuges bzw. des "Ergänzungsbetrages" gerichtet war, jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ein eigenes diesbezügliches Feststellungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118). Dies ist hier der Fall, weil es dem Beamten freigestanden wäre, die Feststellung (Bemessung) der Höhe der in den Folgejahren jeweils abgereiften Ruhebezüge bzw. "Ergänzungsbeträge" zu beantragen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120040.X01Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
22.02.2011