RS Vwgh 2006/4/26 2006/12/0040

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

L22005 Landesbedienstete Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBPG Slbg 2001 §33;
LBPG Slbg 2001 §37 Abs1 idF 2005/095;
LBPG Slbg 2001 §37;
LBPG Slbg 2001 §4;

Rechtssatz

Die Behörde hat den vom Slbg. Landesbeamten gestellten (allgemeinen) Feststellungsantrag, welcher auf die Feststellung eines bestimmten Modus für die jährliche Erhöhung seines Ruhebezuges bzw. des "Ergänzungsbetrages" gerichtet war, jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Ein eigenes diesbezügliches Feststellungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118). Dies ist hier der Fall, weil es dem Beamten freigestanden wäre, die Feststellung (Bemessung) der Höhe der in den Folgejahren jeweils abgereiften Ruhebezüge bzw. "Ergänzungsbeträge" zu beantragen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120040.X01

Im RIS seit

27.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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