RS Vwgh 2006/4/26 2003/04/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §356e Abs1;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0032

Rechtssatz

Die Frage, ob das vorliegende Projekt (Errichtung eines Shopping Centers) einer UVP zu unterziehen gewesen wäre, berührt nicht die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren (Hinweis B des VfGH vom 29.11.2004, B 818/03). [Hier wurde rechtskräftig festgestellt, dass für das vorliegende Vorhaben keine UVP durchzuführen sei. Eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G entfaltet eine Bindung für alle relevanten Verfahren. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur, dass das beantragte Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist.

Im Beschwerdefall: Identität des im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens beantragten Vorhabens mit dem dem Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G zu Grunde liegenden Projekt gegeben (Hinweis E vom 28.6.2005, Zl. 2003/05/0091, betreffend das vorliegende Vorhaben unter den Gesichtspunkten der OÖ BauO 1994).]

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003040097.X01

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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