TE Vfgh Erkenntnis 1983/10/6 B71/82

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Veröffentlicht am 06.10.1983
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 9742/1983

Leitsatz

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 1979; Rechtsverletzung wegen Anwendung des gesetzwidrigen §5 Abs5 idF BGBl. Nr. 129/1980

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom 3. Dezember 1981 - gestützt auf §5 Abs5 und §7 Abs3 der im Spruch näher zitierten Datenverarbeitungsregister-Verordnung (DVR-VO) und auf §23 des Datenschutzgesetzes - die Registrierung des Antrages der bf. Partei, protokolliert beim Datenverarbeitungsregister am 28. März 1980, wegen Unvollständigkeit abgelehnt.

2. Gegen diesen Bescheid der Datenschutzkommission richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die bf. Partei erachtet sich infolge Anwendung einer gesetzwidrigen V, nämlich des §5 Abs5 und des §7 Abs3 DVR-VO, in ihren Rechten verletzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II. Der VfGH hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde die Gesetzmäßigkeit des §5 Abs5 und des §7 Abs3 DVR-VO von Amts wegen geprüft. Der VfGH hat mit Erk. vom 27. Juni 1983, V39/82, §5 Abs5 DVR-VO als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die bf. Partei ist durch den angefochtenen (im wesentlichen auf diese Verordnungsbestimmung gestützten) Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid ist sohin aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B71.1982

Dokumentnummer

JFT_10168994_82B00071_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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