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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Der Dienstbehörde stand vorliegendenfalls lediglich die Analyse einer Richtverwendung, nämlich jene des Punktes 1.7.3. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 "Leiterin des Referates V/6a des Bundeskanzleramtes" zur Verfügung, welche der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist. Selbst wenn - was hier vorerst dahinstehen kann - aus dem Gutachten schlüssig hervorginge, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten unter jener der genannten Richtverwendung liege, wäre daraus lediglich die Schlussfolgerung abzuleiten, seine Verwendung erreiche nicht die Wertigkeit A1/5. Auf Grund der Ergebnisse des Richtverwendungsvergleiches wäre es nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitsplatz des Beamten, wenngleich unterhalb der Wertigkeit der untersuchten Richtverwendung, so doch noch innerhalb der Bandbreite der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 einzuordnen wäre.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X02Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010