RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0167

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.3 lita idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Dienstbehörde stand vorliegendenfalls lediglich die Analyse einer Richtverwendung, nämlich jene des Punktes 1.7.3. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 "Leiterin des Referates V/6a des Bundeskanzleramtes" zur Verfügung, welche der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist. Selbst wenn - was hier vorerst dahinstehen kann - aus dem Gutachten schlüssig hervorginge, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten unter jener der genannten Richtverwendung liege, wäre daraus lediglich die Schlussfolgerung abzuleiten, seine Verwendung erreiche nicht die Wertigkeit A1/5. Auf Grund der Ergebnisse des Richtverwendungsvergleiches wäre es nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitsplatz des Beamten, wenngleich unterhalb der Wertigkeit der untersuchten Richtverwendung, so doch noch innerhalb der Bandbreite der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 4 einzuordnen wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X02

Im RIS seit

31.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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