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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken, dass § 17 Abs. 1 letzter Satz PG 1965 gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnte. Der Umstand, dass Stiefkinder im Falle einer ordnungsgemäßen Meldung gemäß § 4 Abs. 5 GehG 1956 einen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss haben, im Falle des Unterbleibens der Meldung aber nicht, ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz unbedenklich, da es dem Gesetzgeber frei steht, für einen Waisenversorgungsgenuss nicht Unterhaltsberechtiger eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung auch formaler Art zu verlangen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X08Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013