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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0032 E 24. Februar 2006 RS 3 (Hier ohne den ersten und letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. April 2004, Zl. 2003/12/0181, einem - selbst nicht approbierten - Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport den Charakter eines Gutachtens zugebilligt und zwar im Hinblick auf eine darauf aufbauende approbierte Stellungnahme dieses Bundsministeriums und auf die Approbation des Übermittlungsschreibens. Auch das vorliegende Gutachten wurde - wenngleich nicht selbst approbiert - mit einem approbierten Übermittlungsschreiben vom Bundeskanzleramt an die belangte Behörde übermittelt. Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher die Approbantin dieses Übermittlungsschreibens als die für den Inhalt des damit übermittelten Gutachtens verantwortliche Bewertungssachverständige anzusehen. In einer solchen Fallkonstellation ist der Partei freilich nicht nur das (unapprobierte) Gutachten, sondern auch das (approbierte) Übermittlungsschreiben, aus dem diesfalls die Person des verantwortlichen Sachverständigen hervorgeht, vorzuhalten. Aus Gründen der Transparenz wäre eine Verwaltungspraxis, wonach die Gutachten selbst approbiert würden, freilich vorzuziehen.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Parteiengehör Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120192.X03Im RIS seit
31.05.2006