RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137;

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes handelt es sich um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Es ist davon auszugehen, dass es besonderes Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlage wie der Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäfteinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können. Daraus ergibt sich aber die Notwendigkeit der Beiziehung eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120019.X02

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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