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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes handelt es sich um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Es ist davon auszugehen, dass es besonderes Fachwissens bedarf, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlage wie der Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäfteinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können. Daraus ergibt sich aber die Notwendigkeit der Beiziehung eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120019.X02Im RIS seit
24.05.2006