RS Vwgh 2006/4/26 2003/12/0072

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §3;
GehG 1956 §57 Abs2;
GehG 1956 §57;
LDG 1984 §115f Abs5 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §115f;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat keinen Sonderurlaub nach der Bestimmung des § 57 LDG 1984, sondern einen Sonderurlaub - unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes - nach Maßgabe des § 115f leg. cit. in Anspruch genommen. Daher ist im Beschwerdefall zur Ermittlung der besoldungsrechtlichen Konsequenzen dieses Sonderurlaubes nach § 115f LDG 1984 nicht § 57 Abs. 2, sondern vielmehr ausschließlich die Spezialbestimmung des § 115f Abs. 5 leg. cit. heranzuziehen. Diese Norm gewährt dem Landeslehrer während des Sonderurlaubes Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 GehG 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubes Anspruch hatte. Auch die Leiterzulage gemäß § 57 Abs. 1 GehG 1956, auf die der Beschwerdeführer unbestritten im letzten Monat vor Antritt seines Sonderurlaubes Anspruch gehabt hat, ist als Dienstzulage nach § 3 Abs. 2 GehG 1956 Bestandteil jenes maßgeblichen Monatsbezuges.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120072.X03

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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