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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat keinen Sonderurlaub nach der Bestimmung des § 57 LDG 1984, sondern einen Sonderurlaub - unmittelbar vor dem Antritt des Ruhestandes - nach Maßgabe des § 115f leg. cit. in Anspruch genommen. Daher ist im Beschwerdefall zur Ermittlung der besoldungsrechtlichen Konsequenzen dieses Sonderurlaubes nach § 115f LDG 1984 nicht § 57 Abs. 2, sondern vielmehr ausschließlich die Spezialbestimmung des § 115f Abs. 5 leg. cit. heranzuziehen. Diese Norm gewährt dem Landeslehrer während des Sonderurlaubes Anspruch auf Monatsbezüge im jeweiligen Ausmaß jenes Monatsbezuges gemäß § 3 GehG 1956, auf den er im letzten Monat vor Antritt des Sonderurlaubes Anspruch hatte. Auch die Leiterzulage gemäß § 57 Abs. 1 GehG 1956, auf die der Beschwerdeführer unbestritten im letzten Monat vor Antritt seines Sonderurlaubes Anspruch gehabt hat, ist als Dienstzulage nach § 3 Abs. 2 GehG 1956 Bestandteil jenes maßgeblichen Monatsbezuges.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120072.X03Im RIS seit
26.05.2006