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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §57 Abs3 impl;Rechtssatz
Für die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 (hier Abs. 4) GehG 1956 ist generell die tatsächliche Dauer der Ausübung der Leiterfunktion maßgeblich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte die Zeit seines Sonderurlaubes, während der er vom Dienst befreit (enthoben) war, im Hinblick auf dessen lange Dauer (6 Monate) keine tatsächliche Ausübung der Funktion eines Leiters dar. Abgesehen von der im Beschwerdefall maßgeblichen speziellen Bestimmung des § 115f GehG 1956 folgt nämlich bereits allgemein aus der bezugsrechtlichen Regelung für den Sonderurlaub nicht, dass diese Zeit schon deshalb der Zeit der tatsächlichen Ausübung einer Funktion gleichzuhalten wäre. Die Zeit des Sonderurlaubes des Beschwerdeführers hatte daher schon aus diesem Grund bei der Berechnung der Dauer der Ausübung der Funktion nach § 57 Abs. 4 GehG 1956 jedenfalls außer Betracht zu bleiben (vgl. das zur ähnlichen Bestimmung des § 57 Abs. 3 GehG 1956 u.a. iVm § 74 BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2002/12/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120072.X01Im RIS seit
26.05.2006