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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat sich im vorliegenden Fall nicht auf die - in ihrer Zuständigkeit gemäß § 415 ASVG (iVm § 182 BSVG) liegende -
Feststellung beschränkt, dass die Berufungswerber mit bestimmten Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen, sondern in einer der Rechtskraft fähigen Weise die Feststellung getroffen, dass die betreffenden Tätigkeiten unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand (hier unter § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit Anlage 2 BSVG) zu subsumieren sind. Damit hat die Berufungsbehörde somit keine Feststellung über die Versicherungspflicht im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG getroffen, sondern isoliert über ein Tatbestandmoment der Pflichtversicherung (aber auch der Beitragspflicht) abgesprochen; auch liegt kein Abspruch über die sich für den Versicherten "aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten" im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG (jeweils in Verbindung mit § 182 BSVG) oder eine Feststellung über Rechte oder Rechtsverhältnisse vor (zur Unzulässigkeit eines isolierten Abspruchs über Tatbestandsvoraussetzungen eines Rechtsverhältnisses vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1985, Zl. 85/08/0015, und vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/08/0147, betreffend die Feststellung, dass bestimmte Beiträge nicht als verjährt gelten, und die Erkenntnisse vom 22. Juni 1993, Zl. 92/08/0256, und vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0206, betreffend die isolierte Feststellung der Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 Abs. 1 ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005080140.X01Im RIS seit
28.06.2006