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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PG 1965 §17 Abs1 idF 1985/426;Rechtssatz
Wenn die Beschwerde vermeint, dass nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung Wahl- und Stiefkinder nicht besser gestellt sein sollten als eheliche Kinder, ist ihr zu entgegnen, dass mittlerweile (seit der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985) Wahlkinder den ehelichen Kindern gleichgestellt wurden. Dass Stiefkinder nicht schlechter gestellt sein dürften als eheliche oder andere Kinder, ist jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X05Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013