RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §17 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §17 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs1 idF 2000/I/142;
PG 1965 §4 Abs5 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs4 idF 2000/I/094;
PG 1965 §6 Abs5 idF 2000/I/094;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerde vermeint, dass nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung Wahl- und Stiefkinder nicht besser gestellt sein sollten als eheliche Kinder, ist ihr zu entgegnen, dass mittlerweile (seit der 8. PG-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985) Wahlkinder den ehelichen Kindern gleichgestellt wurden. Dass Stiefkinder nicht schlechter gestellt sein dürften als eheliche oder andere Kinder, ist jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120251.X05

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten