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E3R E05204020Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art3 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG führt zu keiner Verletzung des sich aus Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 ergebenden Gleichbehandlungsgebotes: § 53 Abs. 3 lit. b ASVG gilt unterschiedslos für alle Personen, die bei einem Dienstgeber beschäftigt sind, der in Österreich über keine Betriebsstätte verfügt. Eine Schlechterstellung von Angehörigen eines Mitgliedstaates im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Aus der VO 1408/71 ist nicht abzuleiten, dass eine Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers besteht, ausschließlich oder auch nur primär die Dienstgeber zur Abfuhr der Beiträge zu verpflichten. Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 8/75 lässt sich nicht ableiten, dass jedenfalls eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen besteht:
In diesem Urteil war - auf der Grundlage der damals noch anzuwendenden "Vorgängerverordnungen" der VO 1408/71 und 574/72, Verordnungen Nr. 3 und 4 - die Frage der Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften auf eine konkrete Tätigkeit zu beurteilen, wobei der Gerichtshof als Konsequenz der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates festgehalten hat, dass die Pflicht, die nach den Sozialversicherungsvorschriften (des Wohnsitzstaates) vorgesehenen Beiträge zu zahlen, auch den Arbeitgeber, der in dem anderen Mitgliedstaat ansässig ist (in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer zeitweilig seine Berufstätigkeit ausübt), trifft. Ausdrücklich hat der Europäische Gerichtshof dabei darauf abgestellt, dass es sich um eine Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen handelt, die nach den jeweils anwendbaren Sozialversicherungsvorschriften vorgesehen sein muss. Die Verpflichtung, Beiträge zu entrichten, richtet sich damit nicht nach der VO 1408/71 oder der VO 574/72, sondern nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61975J0008 Foot-Ball Club d'Andlau VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080241.X02Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011