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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Der zur Haftung Herangezogene bringt vor, er sei in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer so stark eingeschränkt worden, dass ihm die Wahrnehmung sämtlicher Verpflichtungen teilweise unmöglich gewesen sei. Es stellt ein Verschulden des zur Haftung Herangezogenen dar, dass er diese Behinderung zugelassen und nicht sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwungen oder seine Funktion niedergelegt hat und als Geschäftsführer ausgeschieden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140206.X02Im RIS seit
16.06.2006