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L22005 Landesbedienstete SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Grundsätzlich gilt, dass nur der Spruch des Bescheides, nicht aber dessen Entscheidungsgründe in Rechtskraft erwachsen können (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 23 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt für verfahrensrechtliche Bescheide. So wird der normative Gehalt einer Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet oder unzulässig von jenem der Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung unterschieden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0001, und vom 26. April 1996, Zl. 95/17/0033).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120040.X02Im RIS seit
27.06.2006Zuletzt aktualisiert am
22.02.2011