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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Diese Genehmigungspflicht ist aber bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die bezeichneten Beeinträchtigungen hervorzurufen; die Genehmigungspflicht der Änderung besteht schon im Fall der bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen (vgl. die in Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003], § 81 Rz. 4 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040089.X01Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012