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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §81 Abs1;Rechtssatz
§ 4 Abs. 1 Z. 1 letzter Unterabsatz LRV-K 1989 sieht vor, dass die gemäß § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen kontinuierlichen Emissionsmessungen für Stickstoffoxide von der Behörde jedenfalls dann festzulegen sind, wenn die Brennstoffwärmeleistung "einer Kesselanlage" 30 MW überschreitet. Kontinuierliche Emissionsmessungen für Staub und CO sind nach dieser Bestimmung sogar schon ab einer Anlagengröße von 10 MW vorgeschrieben. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass Dampfkesselanlagen (ab) einer bestimmten Größe eine besondere Gefährdungseignung aufweisen, der das Gesetz durch die Vorschreibung zwingender kontinuierlicher Emissionsmessungen begegnen will. Ausgehend von diesen aus dem Gesetz über bestimmte Leistungsschwellwerte zum Ausdruck kommenden rechtlichen Vorgaben konnte die Behörde bei der Änderung der bestehenden Dampfkesselanlage (§ 1 Abs. 3 iVm § 5 LRG-K) durch die Errichtung einer neuen Dampfkesseleinheit auch die bereits genehmigten Dampfkesselanlagenteile einbeziehen, weil bei Überschreiten dieser Leistungsgrößen schon aus rechtlichen Gründen von einer neuen bzw. größeren Gefährdung der Schutzziele des LRG-K durch die projektierte Dampfkesselanlage auszugehen ist, die insgesamt größer ist als das bisher bestehende, aus der Summe der einzelnen Anlagenteile herrührende Gefährdungsausmaß (vgl. zur Einbeziehung bereits genehmigter Anlagenteile bei der Genehmigung einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, soweit durch diese Änderung auch von bereits genehmigten Anlagenteilen neue oder größere Immissionen ausgelöst werden, das E vom 14.4.1999, Zl. 98/04/0191). Der Vorschreibung von Auflagen auch hinsichtlich bestehender Auflagenteile begegnet daher im Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 keinen Bedenken.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040089.X04Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
11.06.2012