RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §137;

Rechtssatz

Nur physische Personen kommen als Sachverständige in Betracht (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 2 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), deren Namen im Rahmen des Parteiengehörs bekannt zu geben sind (so das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019, mwN). Mag auch eine elektronische Aktenführung dazu führen, dass der (Amts-)Sachverständige nicht durch Approbation für ein Gutachten verantwortlich zeichnete, so ändert dies nichts am Recht der Partei auf Bekanntgabe der Namen des bzw. der Sachverständigen, da diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, unter E 4 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dies setzt wiederum voraus, dass zumindest der Name des Sachverständigen als Verfasser des Gutachtens aufscheint und der Partei offenbart wird.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120047.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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