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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Der Inhalt des Begehrens der Beamtin des Post- und Fernmeldewesens, eine Verwendungsabgeltung im Sinne einer Differenz zwischen der Verwendungsgruppe PT 5 und PT 3 (zuzüglich einer Dienstabgeltung der Dienstzulagengruppe 2 der Verwendungsgruppe 3), entsprach nicht dem Gesetz, weil sie nur die Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung und Dienstabgeltung für einen bestimmten Zeitraum hätte begehren können (und in der Begründung des Begehrens die ihrer Ansicht nach gebührende Höhe dieser Bezugsteile hätte darlegen können). Die Dienstbehörde wiederum hätte die Beamtin zunächst auffordern und dazu anleiten müssen, einen Antrag dieses Inhaltes zu stellen, und sodann über einen solchen Antrag absprechen müssen; im Falle des Unterbleibens der Verbesserung des Antrages müsste ein solcher zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtBesondere RechtsgebieteVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120117.X01Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010