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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Bemessung des Beitragszuschlages ist, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge zumindest im Sinne einer vorfrageweisen Beurteilung oder als Hauptfragenentscheidung festgestellt wird. Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar (Hinweis E 20. November 2002, 2000/08/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080262.X01Im RIS seit
24.05.2006