RS Vwgh 2006/4/26 2003/08/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;
AVG §38;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Bemessung des Beitragszuschlages ist, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge zumindest im Sinne einer vorfrageweisen Beurteilung oder als Hauptfragenentscheidung festgestellt wird. Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar (Hinweis E 20. November 2002, 2000/08/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003080262.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten