RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §284 Abs58 Z3 idF 2005/I/080;
BDG 1979 Anl1 idF 2005/I/080;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0186 E 24. Februar 2006 RS 8 (Hier mit der Ergänzung: Die entsprechenden Verhältnisse sind von der Dienstbehörde amtswegig zu ermitteln und sodann dem Sachverständigen bei Erstellung seines Gutachtens vorzugeben.)

Stammrechtssatz

Die Ausführungen der Behörde, wonach es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankäme, sind unzutreffend. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. zur Maßgeblichkeit der - im zuletzt ausgeführten Sinne zu verstehenden - tatsächlichen Verhältnisse das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001, mwN).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120192.X04

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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