RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §137;
B-VG Art20 Abs1;
StGB §289;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0195 E 25. April 2003 RS 6 (hier: Gutachten des Bundeskanzleramtes)

Stammrechtssatz

Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1965, VfSlg. 4929/1965) stehend, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1982, Zl. 81/07/0209, VwSlg. 10714 A/1982, vom 24. April 1990, Zl. 89/07/0172, und vom 22. November 2000, Zl. 98/12/0036), ist der Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die entsprechenden Qualifikationen (hier: um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen fachkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können) vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches (hier:) des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bezeichnet werden.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Haftung Sachverständiger Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120019.X04

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten