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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
§ 37 Abs. 1 GehG 1956 findet aus dem Grunde des § 37 Abs. 10 Z. 2 GehG 1956 auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist, keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120167.X06Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010