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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich nach herrschender Ansicht der Gesellschaftsvertrag - abweichend von der Regel, wonach die Geschäftsführung der KG dem Komplementär obliegt - auch Kommanditisten mit Geschäftsführerbefugnis ausstatten kann, bedeutet dies nicht, dass der Komplementär - und damit im Beschwerdefall die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH - von der Geschäftsführung ausgeschlossen sein sollen (Hinweis Straube, HGB I3 § 164 Rz 6). (Hier: Die Komplementär-GmbH wurde zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der GmbH & Co KG herangezogen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140028.X01Im RIS seit
22.06.2006