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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der pauschalierte Schriftsatzaufwand beinhaltet die Umsatzsteuer sowie die Kosten einer Replik zur Gegenschrift und auch alle Nebenkosten (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 695 f), sohin auch die in der Replik gesondert geltend gemachte "Einzahlungsgebühr" von 1,50 EUR.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006140005.X03Im RIS seit
20.06.2006