RS Vwgh 2006/4/26 2004/08/0083

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs3 litB idF 2000/I/142;
AlVG 1977 §36 Abs5 idF 2000/I/142;
NotstandshilfeV §6 Abs2 idF 2001/II/490;
NotstandshilfeV §6 Abs3 idF 2001/II/490;
NotstandshilfeV §6 Abs4 idF 2001/II/490;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/08/0084

Rechtssatz

Die Anordnungen der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie betreffend die Erhöhung der Freigrenze um einen bestimmten Prozentsatz, höchstens aber um 50 Prozent, beziehen sich nach ihrem Punkt I nicht nur auf die (nach der Vorgabe des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG) in § 6 Abs. 2 NH-VO festgesetzte Freigrenze, sondern auch auf die (nach der Vorgabe des § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG) in § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO auf das Doppelte bzw. Dreifache der in § 6 Abs. 2 NH-VO genannten Beträge hinaufgesetzten Freigrenzen. Damit wird der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 AlVG entsprochen, weil die Freigrenzen auch nach einer allfälligen Erhöhung gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG als solche aufzufassen sind, die in § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG iSd § 36 Abs. 5 AlVG "angeführt" werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080083.X01

Im RIS seit

17.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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