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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ZAS 06/2006, S 259 - S 264;Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG in der Fassung der 55. ASVG-Novelle gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig, ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung dieser Frage gelangt, ist (arg.: "jedenfalls" in § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003080264.X01Im RIS seit
24.05.2006