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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §115f;Rechtssatz
Der Regelung des § 115f LDG 1984 kann man nicht den Zweck unterstellen, jeder Lehrer solle die Möglichkeit erhalten, ohne negative finanzielle Auswirkungen einen Sonderurlaub im Ausmaß von sechs Monaten vor Ruhestandsversetzung in Anspruch zu nehmen. Als Regelungszweck werden in den Gesetzesmaterialien die Schaffung von Anstellungsmöglichkeiten für [Anmerkung: geringere Bezüge erhaltende] Junglehrer und generell Einsparungsmaßnahmen genannt [vgl. den Bericht des Budgetausschusses, 539 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR, XXI. GP., 2 zur (vom Ausschuss eingefügten) Bestimmung des § 115f LDG 1984 sowie Punkt 1. des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 499 der Beilagen NR, XXI. GP., 28].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120072.X02Im RIS seit
26.05.2006