RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0192

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2;

Rechtssatz

Ob die mit der Funktion des Vertreters des Vorstandes eines Finanzamtes verbundene Tätigkeit bei der Arbeitsplatzbewertung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 37 Abs. 10 Z. 2 des GehG 1956 vorlagen oder nicht (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0167). Auf den faktischen Bezug einer Abgeltung kommt es jedenfalls nicht an (unerfindlich ist überdies, weshalb dem Finanzbeamten, der der Verwendungsgruppe A1 angehört, überhaupt eine Verwendungsabgeltung gebührt haben konnte). Gegebenenfalls wäre eine Stellvertreter-Funktion bei der Arbeitsplatzbewertung so lange zu berücksichtigen, wie sie dem Beamten in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen war.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120192.X06

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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