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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §207n;Rechtssatz
§ 96 Abs. 3 PG 1965 verweist im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung auf § 207n BDG 1979. § 207n BDG 1979 befindet sich im besonderen Teil des BDG 1979 im 7. Abschnitt "Lehrer". Diese besondere Ruhestandsversetzungsnorm stellt auf den (durch Ernennung) bestimmten Lehrerbegriff, wie er im 7. Abschnitt geregelt ist, ab. Lehrer im Sinne des § 96 Abs. 3 PG 1965 sind somit in systematischer Interpretation des BDG 1979 jene Personen, die durch Ernennung Lehrer im Sinne der §§ 201 ff BDG 1979 in einer der zugehörigen Verwendungsgruppen sind und die besoldungsrechtliche Stellung nach den §§ 55 ff GehG 1956 haben. Auf die tatsächliche Verwendung kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120139.X01Im RIS seit
26.05.2006