RS Vwgh 2006/4/26 2004/04/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §81 Abs1;
LRG-K 1988 §1 Abs3;
LRG-K 1988 §6;
LRV-K 1989 §4 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Behörde muss im Verfahren nach den (gemäß § 6 LRG-K anzuwendenden materiellrechtlichen) Bestimmungen des LRG-K betreffend die Änderung einer genehmigten Dampfkesselanlage feststellen, ob ein genehmigter Dampfkessel vorliegt und - darüber hinaus - ob ein sachlicher, insbesondere ein zeitlicher und örtlicher (bzw. räumlicher) Zusammenhang mit dem bestehenden Dampfkessel im Sinne dieser Bestimmung vorliegt (vgl. zur Änderung einer Betriebsanlage die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003], zu § 81 Rz 1 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ist der geforderte sachliche und örtliche Zusammenhang zwischen der bestehenden genehmigten Dampfkesselanlage (hier: Kessel 2) und der beabsichtigten Änderung (hier: durch den Kessel 3) nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die Behörde durch geeignete Erhebungen, allenfalls unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Sachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um im Rechtsbereich die Frage dieses Zusammenhanges abschließend beurteilen zu können (vgl. zur GewO 1994 das E vom 18.6.1996, Zl. 96/04/0043). (Hier: Nach dem angefochtenen Bescheid können im Rahmen eines Verfahrens über die Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994, die u.a. die Errichtung eines neuen Dampfkessels mit 26 MW zum Inhalt hat, auch Auflagen hinsichtlich des bereits bestehenden und genehmigten Dampfkessels 2 mit 15 MW, vorgeschrieben werden, weil die gesamte Leistung beider - als eine einheitliche Dampfkesselanlage zu betrachtenden - Dampfkessel bestimmte Kenngrößen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 überschreite. Die Errichtung des projektierten Kessels 3 hat zusätzliche Emissionen zur Folge, die die festgelegten Emissionsgrenzwerte für den Kessel 2 übersteigen. Projektiert ist der gleichzeitige Betrieb der Kessel 2 und 3; ihren "engen räumlichen Zusammenhang" bestreitet die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Daher waren Kessel 2 und 3 als eine Dampfkesselanlage anzusehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004040089.X03

Im RIS seit

08.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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