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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist davon auszugehen, dass das Bundespensionsamt dem emeritierten Universitätsprofessor mit rechtskräftigem Bescheid einen Emeritierungsbezug nach § 10 Abs. 1 Z. 2 PG 1965 zuerkannt hat (die Berechnungen in der Begründung dieses Bescheides verweisen - neben einer Zitierung des § 10 PG 1965 im Spruch - ausdrücklich auf die genannte Bestimmung), so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass § 10 Abs. 3 PG 1965 für einen nach § 10 Abs. 1 Z. 2 PG 1965 zuerkannten Emeritierungsbezug gilt. § 10 Abs. 3 PG 1965 ordnet nun an, dass die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen, soweit das PG 1965 nicht anderes bestimmt, auf Emeritierungsbezüge anzuwenden sind. Insoweit ist der Emeritierungsbezug somit dem Ruhegenuss gleichgestellt. Für den Fall des Universitätsprofessors, der Anspruch auf einen solchen Emeritierungsbezug hat, bedeutet dies Folgendes: Nach § 58 PG 1965 gebührt dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. § 58 PG 1965 ist damit eine für Ruhegenüsse geltende Bestimmung im Sinne des § 10 Abs. 3 PG 1965. Somit gebührt dem emeritierten Universitätsprofessor - sollten die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sein - eine Nebengebührenzulage zum Emeritierungsbezug.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120259.X02Im RIS seit
25.05.2006