RS Vwgh 2006/4/26 2005/12/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §137;

Rechtssatz

Auch im Falle der Heranziehung mehrerer Personen als (Amts-)Sachverständige hat jede im Verfahren als Amts-Sachverständige auftretende Person allfällige gesetzliche Qualifikationserfordernisse zu erfüllen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 6 zu § 52 AVG wiedergegebene hg. Judikatur) und ist daher die Identität jeder der als Sachverständiger beigezogenen Person zu lüften. Allein der Umstand, dass die als Sachverständige tätig gewordenen Personen dem im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, in fachlicher Hinsicht näher umschriebenen Personenkreis (Bewertungsreferenten aus dem Bereich - nunmehr - des Bundeskanzleramtes) angehören, nimmt der Partei nicht das Recht, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung geltend zu machen, was jedoch die Offenbarung der Identität des Sachverständigen voraussetzt.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120019.X05

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten