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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Ein Rechtsmittelverzicht ist nach § 63 Abs 4 AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig und muss außerdem ausdrücklich erklärt werden. Die vor der Erlassung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, stellt keinen solchen Rechtsmittelverzicht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070177.X02Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009