RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Ein Rechtsmittelverzicht ist nach § 63 Abs 4 AVG erst nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides zulässig und muss außerdem ausdrücklich erklärt werden. Die vor der Erlassung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung, das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, stellt keinen solchen Rechtsmittelverzicht dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070177.X02

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten