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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die fallbezogen vorgenommene Beurteilung der für den Asylwerber bei einer Rückkehr in den Iran bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit greift zu kurz, weil der UBAS lediglich eine auf die Einzelereignisse bezogene Lageeinschätzung vorgenommen und keine ganzheitliche Würdigung vorgenommen hat. In eine solche Gesamtbetrachtung wären auch länger zurückliegende Ereignisse einzubeziehen (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0458; E 21. März 2006, 2005/01/0247)(Näheres im E). Im Sinne einer Globalbetrachtung hätten auch die exilpolitischen monarchistischen Aktivitäten des Asylwerbers, insbesondere die Teilnahme an einer regimefeindlichen Demonstration, vor dem Hintergrund der erörterten Geschehnisse im Iran beurteilt werden und näher geprüft werden müssen, ob sich die generelle Aussage, "monarchistische Gruppen" würden vom iranischen Regime nicht als Bedrohung empfunden und "aktive Monarchisten" seien nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt unbehelligt geblieben, auf den Fall des - nach den Sachverhaltsannahmen des UBAS bereits im Iran als Oppositioneller inhaftierten, viele Jahre und zuletzt auch unmittelbar vor seiner Ausreise regimekritisch tätig gewesenen - Asylwerbers übertragen lässt oder ob im vorliegenden Fall nicht doch "besondere individuelle Umstände zusammenkommen", was auch nach den Ausführungen des UBAS die Asylgewährung selbst bei iranischen Monarchisten rechtfertigen könnte. Schließlich hätte bei dieser Gesamtbetrachtung aber auch eine allfällige Verfolgungsgefahr wegen der für die Volksfedajin und die Volksmujaheddin in Österreich entfalteten Aktivitäten nicht ausgeblendet werden dürfen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200181.X02Im RIS seit
30.05.2006