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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es im vorliegenden Fall einer einzelfallbezogenen, alle risikobegründenden Faktoren berücksichtigenden Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Asylwerbers unter den im Zeitpunkt der Bescheiderlassung Ende 2002 gegebenen Verhältnissen im Irak bedurft hätte (Konkret: Der UBAS folgte dem Vorbringen des Aysylwerbers insoweit nicht, als er eine legale Ausreise (mit seiner Familie) im Jahre 1975 behauptet hatte, sondern ließ (als nicht feststellbar) offen, (wann und) ob der Asylwerber den Irak erlaubt oder unerlaubt verlassen hat. Das rechtfertigte aber noch nicht die Annahme, dem Asylwerber werde - bei der angesichts des Bescheiderlassungszeitpunktes zu unterstellenden Rückkehr in den Irak unter dem Regime des Saddam Hussein - wegen des Verlassens des Irak (in Verbindung mit seinem langen Aufenthalt im westlichen Ausland, der dortigen Asylantragstellung und seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit) keine maßgebliche Verfolgungsgefahr drohen. Stand nicht fest, dass das Verlassen des Irak aus der Sicht des damaligen irakischen Regimes erlaubt war, dann durfte angesichts des - in den Feststellungen des UBAS zu den Verhältnissen unter Saddam Hussein sich widerspiegelnden - völlig willkürlichen Vorgehens gegen (vermeintliche) Regimegegner nicht ohne Weiteres das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Asylwerbers verneint werden (Hinweis E 24. November 2005, 2003/20/0118; E 29. Jänner 2004, 2001/20/0426)).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003200050.X01Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011