RS Vwgh 2006/4/27 2005/20/0645

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Asylantrages wegen entschiedener Sache (nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylG 1997) setzt voraus, dass das Verfahren über den ersten Asylantrag rechtskräftig beendet ist. Wurde ein das Erstverfahren beendender Bescheid jedoch nicht rechtswirksam zugestellt, dann ist dieses Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin in erster Instanz anhängig. Die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache käme davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 12. April 2005, 2004/01/0491; E 18. Oktober 2005, 2005/01/0215; E 16. Februar 2006, 2006/19/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X01

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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