Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Asylantrages wegen entschiedener Sache (nach § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylG 1997) setzt voraus, dass das Verfahren über den ersten Asylantrag rechtskräftig beendet ist. Wurde ein das Erstverfahren beendender Bescheid jedoch nicht rechtswirksam zugestellt, dann ist dieses Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin in erster Instanz anhängig. Die Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache käme davon ausgehend von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 12. April 2005, 2004/01/0491; E 18. Oktober 2005, 2005/01/0215; E 16. Februar 2006, 2006/19/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X01Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017