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31/05 Förderungen Fonds ZuschüsseNorm
ASVG §319a Abs1;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 319a Abs. 1 (und 6) ASVG folgt, dass der Gesetzgeber hier eine nähere Regelung der näher bezeichneten Ersatzansprüche zwischen den angeführten Krankenkassen und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vorgenommen hat. Nach dem aus dem Gesetzestext erschließbaren Willen des Gesetzgebers sollen damit die erwähnten Ersatzansprüche umfassend abgedeckt werden. Der Gesetzgeber hat damit eine Spezialregelung geschaffen, die eine Berücksichtigung der hiedurch erfassten (abgegoltenen) Ersatzansprüche als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw. vergleichbare Aufwendungen) im Sinne des GSBG ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170163.X02Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017