RS Vwgh 2006/4/27 2005/17/0163

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §319a Abs1;
ASVG §319a Abs6;
GSBG 1996 §1 Abs2;
GSBV 1997 §1 Abs2;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 319a Abs. 1 (und 6) ASVG folgt, dass der Gesetzgeber hier eine nähere Regelung der näher bezeichneten Ersatzansprüche zwischen den angeführten Krankenkassen und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vorgenommen hat. Nach dem aus dem Gesetzestext erschließbaren Willen des Gesetzgebers sollen damit die erwähnten Ersatzansprüche umfassend abgedeckt werden. Der Gesetzgeber hat damit eine Spezialregelung geschaffen, die eine Berücksichtigung der hiedurch erfassten (abgegoltenen) Ersatzansprüche als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw. vergleichbare Aufwendungen) im Sinne des GSBG ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170163.X02

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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