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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen kommen als "sonstige Unterkunft" im Sinne des ZustG in Betracht. Eine "sonstige Unterkunft" im Sinne des ZustG kann auch bei einem nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt eine "Abgabestelle" darstellen (Hinweis E 22. März 2000, 99/01/0124, 0125). Doch bedarf es auch in diesen Konstellationen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung (Hier: Eine zweimalige Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes in der gegebenen Situation bewirken noch nicht, dass dieser Unterkunft die Qualität einer "Abgabestelle" iSd ZustG zugebilligt werden könnte).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X04Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017