RS Vwgh 2006/4/27 2005/16/0267

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0268 2005/16/0269 2005/16/0270

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0082 E 31. Oktober 1991 RS 1

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160267.X02

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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