RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0137

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §5;

Rechtssatz

Sind in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch die vielfältigsten Möglichkeiten von Zuwiderhandlungen denkbar, sodass die Notwendigkeit einer gewissen allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebotes besteht und nicht zu strenge Anforderungen an die Beschreibung des Titels zu stellen sind, um den Berechtigten nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse zur Durchsetzung seines Anspruches zu stellen, so ist es unumgänglich, im Vollstreckungsverfahren auf Grund von begründeten Einwendungen des Verpflichteten, die auf die Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach § 10 Abs 2 VVG abzielen, Ermittlungen durchzuführen.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungVerhältnis zu anderen Materien Normen VVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X09

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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