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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sind in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch die vielfältigsten Möglichkeiten von Zuwiderhandlungen denkbar, sodass die Notwendigkeit einer gewissen allgemeinen Fassung des Unterlassungsgebotes besteht und nicht zu strenge Anforderungen an die Beschreibung des Titels zu stellen sind, um den Berechtigten nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse zur Durchsetzung seines Anspruches zu stellen, so ist es unumgänglich, im Vollstreckungsverfahren auf Grund von begründeten Einwendungen des Verpflichteten, die auf die Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach § 10 Abs 2 VVG abzielen, Ermittlungen durchzuführen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungVerhältnis zu anderen Materien Normen VVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X09Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018