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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §1;Rechtssatz
Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide -
kann nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X05Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018