RS Vwgh 2006/4/27 2005/07/0137

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1;
VVG §10 Abs2;
VVG §5;

Rechtssatz

Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide -

kann nur aus den in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070137.X05

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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