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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §23 Abs3 idF 2003/I/101;Rechtssatz
Aus der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 ergibt sich, dass die im § 23 Abs. 3 AsylG 1997 normierte Unzulässigkeit der Zurückziehung des Asylantrages und die im Zusammenhang damit getroffene Regelung, dass eine solche Antragsrückziehung im Stadium der Berufung als Zurückziehung der Berufung gelte, für Asylanträge maßgeblich ist, die bis zum 30. April 2004 gestellt und nach diesem Zeitpunkt zurückgezogen wurden (Hinweis E 30. März 2006, 2003/20/0345).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006200050.X02Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017