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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Es ist in einem über einen Folgeantrag geführten Verfahren Aufgabe der Asylbehörden, sich mit der Zustellung des das Erstverfahren beendenden Bescheides näher auseinander zu setzen. Gibt die Aktenlage ausreichend Anlass, Überlegungen zur Wirksamkeit der Zustellung anzustellen und allenfalls auch entsprechende Ermittlungen vorzunehmen, so bewirkt deren Unterbleiben - ungeachtet des Umstandes, dass die Partei diese Frage im Verwaltungsverfahren nicht releviert hatte - einen wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig aufgezeigt werden kann (Hinweis E 12. April 2005, 2004/01/0491).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005200645.X02Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017