Norm
KVG 1934 §17;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/16/0015 E 14. Mai 1992 VwSlg 6671 F/1992 RS 2Stammrechtssatz
Gerade im Abs 2 des § 19 KVG, in welcher Gesetzesstelle das im Abgabentatbestand des § 17 KVG enthaltene Merkmal "Wertpapiere" gesetzlich definiert wird, sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ausdrücklich gleichgestellt. Aus dem Zusammenhang der abgabenrechtlichen Bestimmungen des Teiles III des KVG kann geschlossen werden, daß ebenso wie hinsichtlich des die Entstehung des Abgabenanspruches nach sich ziehenden Tatbestandes auch hinsichtlich der Regelung des Steuersatzes von einer Gleichstellung inländischer und ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugehen ist. Dem § 22 Abs 1 Z 4 bzw Z 5 KVG kann in keiner Weise entnommen werden, daß die unterschiedslos der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Dividendenwerte ausländischer oder inländischer Herkunft einem unterschiedlichen Steuersatz unterworfen werden sollen. Bestärkt wird dieses Auslegungsergebnis durch den Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Steuersatzes ansonsten, nämlich hinsichtlich der Schuldverschreibungen sehr wohl danach unterschieden hat, ob es sich um Schuldverschreibungen inländischer Institutionen handelt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160110.X01Im RIS seit
31.05.2006